91% Lösung
Achtung die Fragen in der online Prüfung sind immer in zufälliger Reinfolge
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→ Nur dann, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer seine Einwilligung erteilt hat
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- Software-Lizenzbedingungen gelten zwischen dem Rechtsinhaber und Nutzer mit der Akzeptanz des Nutzers als vereinbart.
- Soweit eine urheberrechtlich geschütztes Werk unter einer Creativ Commons-Lizenz lizensiert ist, sind die urheberrechtlichen Schranken nicht zu beachten.
- Open Source-Software Lizenzbestimmungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen Oja einzuordnen.
- Creative Commons-Lizenzen umfassen auch einen Motivschutz.
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Das Patentrecht ist das maßgebliche Recht zum Schutz der Ausdrucksform eines Softwareprogramms und deren Lizensierung.
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Urheberrechtsschutz entsteht automatisch durch Fertigstellung der Software.
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Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf die Funktionalität des Computerprogramms.
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Ideen, die dem Computerprogramm zugrundeliegen, haben auch urheberrechtlichen Schutz.
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- Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes bedarf der Einwilligung des Urhebers.
- Die Übersetzung eines Buches in eine andere Sprache unterliegt der Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach § 23 UrhG.
- Der Bearbeiter eines urheberrechtlich geschützten Werkes hat urheberrechtlichen Schutz, wenn die Bearbeitung eine selbständige persönliche geistige Schöpfung ist.
- Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
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- Gegen Inhaber von kennzeichenverletzenden Domains können Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
- Im Falle von Domainrechtsverletzungen können neben dem Anspruch auf Freigabe der Domain kein Übertragsanspruch geltend gemacht werden.
- Voraussetzung eines Anspruchs aus dem Namensrecht ist, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens bei einer Domain (wie z.B. Angela Merkel) eine Zuordnungsverwirrung entsteht.
- Der Prioritätsgrundsatz wird auch durch das Recht der Gleichnamigen nicht durchbrochen.
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Welcher Grundsatz herrscht bei der Vergabe von Domains?
- Effektivitätsgrundsatz
- Prioritätsgrundsatz
- Grundsatz der freien Vergabe von Domains
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- Mit dem Markenschutz können die äußeren Kennzeichen eines Softwareprogramms geschützt werden wie der Name eines Computerspiels
- Im Rahmen eines Anmeldeverfahrens einer Marke wird die Markenanmeldung formell und materiell geprüft.
- Eine beispielhafte Erscheinungsform vom markenrechtlichen Schutz von Software ist die Wortmarke „Power Point”.
- Die Entstehung des Markenschutzes einer deutschen Marke erfolgt nur durch Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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- AGB sind Vertragsbedingungen, die für alle Verträge nach dem BGB gelten und auch für Individualverträge zwingend sind.
- AGB werden auch Vertragsbestandteil, wenn die andere Vertragspartei keine Kenntnisnahme von diesen vor Vertragsschluss hat.
- Benachteiligen bestimmte Klauseln in den AGB die andere Vertragspartei, so sind die ganzen AGB generell unwirksam.
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Wem stehen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte gesetzlich zu, wenn die Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt wurde?
- Beiden zu gleichen Teilen
- Dem Arbeitnehmer
- Dem Arbeitgeber
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Muss der Anbieter die Pflichtangaben mit dem Wort „Impressum” kennzeichnen?
- Ja, denn ohne die Bezeichnung „Impressum” macht sich der Anbieter schadensersatzpflichtig
- Nein, das Wort „Impressum” muss nicht zwingend verwendet werden
- Die Bezeichnung „Impressum” ist zwingend erforderlich
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- Eine Einwilligungserklärung für Werbung darf in den AGB nicht versteckt sein, da sie sonst nicht Vertragsbestandteil ist.
- Standard-Einwilligungsklauseln zur Telefonwerbung bei Privatkunden sind rechtens.
- Werbung durch SMS sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig.
- E-Mail-Werbung benötigt eine gesonderte Einwilligungserklärung.
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Die Stadt Schönwetterstadt ist im Internet unter der Domain schoenwetterstadt.de präsent.
Der Portal-Betreiber P präsentiert unter den Domain schoenwetterstadt.info eine Webseite mit Informationen über die Stadt Schönwetterstadt.
Kann die Stadt Schönwetterstadt gegen den Portal-Betreiber wegen Namensanmaßung vorgehen und Unterlassung der Nutzung der Domain verlangen?
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- Die Domain schoenwetterstadt.info darf der Portal-Betreiber aufgrund des Prioritätsprinzips weiter nutzen.
Eine Zuordnungsverwirrung und damit eine Namensanmaßung gemäß § 12 Satz. 1 Alt. 2 BGB liegt durch die Nutzung nicht vor. - Die Domain schoenwetterstadt.info steht der Stadt Schönwetterstadt zu.
Die Benutzung der Domain durch den Portal-Betreiber stellt eine rechtswidrige Namensanmaßung aufgrund einer Zuordnungsverwirrung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB dar. Der Stadt Schönwetterstadt steht damit ein Unterlassungsanspruch gegen den Portal-Betreiber zu.
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- Ein Urheber muss geschäftsfähig sein.
- Urheber können natürliche und juristische Personen sein.
- Voraussetzung für eine Rechtsposition als Miturheber ist der schöpferische Beitrag zu einem Werk.
- Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an einem urheberrechtlich geschützten Werk.
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- C-Zeichen ist für Entstehung des Urheberrechts erforderlich.
- Der Urheber kann die Allgemeinheit von der Werknutzung nahezu ausschließen, soweit keine urheberrechtlichen Schranken einschlägig sind.
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Ist die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domainname wettbewerbswidrig?
- Die Verwendung beschreibender Begriffe ist generell wettbewerbswidrig
- Nein, sofern sich der Domain- Name aufgrund seiner Bekanntheit durchgesetzt hat
- Ja, wenn eine irreführende Alleinstellungsbehauptung vorliegt
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Ist die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domainname wettbewerbswidrig?
- Die Verwendung beschreibender Begriffe ist generell wettbewerbswidrig
- Nein, sofern sich der Domain- Name aufgrund seiner Bekanntheit durchgesetzt hat
- Ja, wenn eine irreführende Alleinstellungsbehauptung vorliegt
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Was ist urheberrechtlich geschützt?
- Idee, die dem Computerprogramm zugrundeliegt
- Ausdrucksform des Computerprogramms
- Funktionalität des Computerprogramms
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- Generell kann nach dem im BGB geregelten Verbraucherschutzrecht im Internet ein Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
- Auf das Widerrufsrecht bei Online-Käufen muss der Unternehmer den Verbraucher hinweisen.
- Widerrufserklärungen sind seitens der Verbraucher für Käufe im Internet nicht formgebunden, müssen aber explizit durch den Verbraucher erklärt werden.
- Es besteht insbesondere kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Online-Käufen von leicht verderblichen Waren, versiegelten Waren sowie individuell hergestellten Waren.
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- Ein Sachmangel liegt bei einer Software vor, wenn die Software nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
- Ein Sachmangel liegt bei einer Software vor, wenn die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht eignet.
- Eigenschaften, die der Verkäufer zu der Software aufgrund von Marketingmaßnahmen in der Werbung geäußert hat, stellen keinen Sachmangel dar.
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- Das Urheberrechtsgesetz regelt auch, welche Verwertungsrechte dem Rechtsinhaber des Computerprogramms zustehen.
- Wird ein urheberrechtlich geschütztes Softwareprogramm im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen, erhält der Arbeitgeber bzw. Dienstherr nach dem UrhG alle vermögensrechtlichen Befugnisse.
- Eine dauerhafte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Softwareprogramms bedarf der Zustimmung des Rechtsinhabers.
- Der berechtigte Rechtsinhaber des urheberrechtlich geschützten Softwareprogramms darf das Programm nur mit Zustimmung des Urhebers öffentlich wiedergeben.
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Was fällt Ihnen zu diesem Musterimpressum eines Einzelunternehmens (ohne Handelsregistereintrag) ein?
Muster-Handels-Shop
Inhaber: Ruth Kauffrau
Schloßallee 112345 Musterstadt
Ust.-Id Nr.: DE 1234567
Telefon: 01234/123456
Fax: 01234/123457
E-Mail: kauffrau@muster-handels-shop.de
- Es sind alle rechtlichen Anforderungen an ein Impressum eingehalten worden.
- Die Steuernummer muss zwingend im Impressum angegeben werden.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur angegeben, sofern diese vorhanden ist.
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Fotograf F hat eine künstlerische Fotografie eines Gemäldes eines barocken Künstlers aufgenommen. Ohne sein Wissen hat der Verlag V die Fotografie in einem Kunstband verwendet und will diesen nun veröffentlichen. Als F von dem Vorhaben erfährt, wehrt er sich gegen die Veröffentlichung. Verlag V wendet demgegenüber ein, dem F stehe kein Urheberrecht zu, da er selbst kein Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen habe. Das Werk eines Künstlers aus der Barockzeit könne demgegenüber keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen. Muss F sich mit dieser Antwort abfinden?
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F hat ein eigenständiges urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Absatz 1 UrhG geschaffen. Sein Lichtbildwerk darf daher nur mit seiner Einwilligung veröffentlicht werden. Darüber hinaus hat er das ausschließliche Recht sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Nach diesem Zeitpunkt werden die Werke „gemeinfrei”. Damit können sie auch beliebig undunentgeltlich vervielfältigt werden. Das Werk eines Künstlers aus der Barockzeit ist damit gemeinfrei. F steht damit kein urheberrechtlicher Schutz zu, da er selbst kein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat.
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Was kann bei der Webseite keinen Urheberschutz genießen?
- Quellcode
- Inhalte
- Domain
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- Der Patentrechtsschutz von Software ergänzt den urheberrechtlichen Schutz von Software, indem die Funktionalität der Software geschützt wird.
- Durch die Anwendung des Patentrechts auf Softwareprogramme wird das Urheberrecht an Softwareprogrammen aufgehoben.
- Datenverarbeitungsprogramme werden in Deutschland als solche nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen und unterliegen somit nicht dem Patentrechtsschutz.
- Patente können für Gegenstände, die mittels eines Computerprogramms realisiert werden, erteilt werden, soweit die Voraussetzungen des Patentrechts vorliegen.
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Welche AGB gelten, wenn der Anbieter vonSoftware und der Erwerber den Vertrag jeweils unter Zugrundelegung ihrer eigenen AGB schließen wollen?
- Die AGB werden nur soweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen
- Die AGB des Erwerbers
- Die AGB des Anbieters
- Die AGB desjenigen, der zuletzt auf die Einbeziehung besteht